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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts


Am 6. Juli 2007 hat der Bundestag das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Vorausgegangen waren intensive Beratungen des Finanzausschusses des Bundestages sowie eine Anhörung, zu der auch der Deutsche Caritasverband als Sachverständiger geladen worden war.
 
Der Bundesrat wird dem Gesetz am 21. September 2007 (im zweiten Durchgang) voraussichtlich zustimmen. Rechtskräftig wird das Gesetz nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Änderungen treten dann steuerlich rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft.
 
Nachfolgend werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt:
 
Zuwendungen an Stiftungen (§ 10 b Abs. 1a EStG)
In dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz wurde nun der Höchstbetrag für Stiftungen / Zustiftungen auf 1 Mio. Euro innerhalb von 10 Jahren angehoben.
 
Vereinheitlichung und Anhebung des Spendenabzugsbetrags (§ 10 b EStG)
Die Höchstgrenze für den Spendenabzug wurde auf einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Darüber hinaus wurde die für Unternehmen bestehende, alternative Höchstgrenze von 2 Promille der Summe aus Umsätzen sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter auf 4 Promille verdoppelt.
 
Vereinfachter Spendenabzug
Bisher war nach § 50 Abs. 2 EStDV nur bei Spenden bis € 100,00 der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung als Nachweis für die Spende ausreichend. Diese Möglichkeit des vereinfachten Spendennachweises wurde nun auf Spenden bis € 200,00 ausgeweitet. Diese Regelung dient dem Bürokratieabbau.
 
Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 AO
Wie von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege gefordert, wurde in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke explizit auch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements aufgenommen. Dazu wurde § 52 Abs. 2 AO um folgenden gemeinnützigen Zweck ergänzt:
 
"25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke."
 

Darüber hinaus hatten sich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auch dafür ausgesprochen, den neu in § 52 Abs. 2 AO übernommenen Katalog gemeinnütziger Zwecke wie  bisher offen zu gestalten. Dieser Forderung ist der Bundestag nur indirekt nachgekommen. Zwar ist es bei der im Regierungsentwurf enthaltenen, abschließenden Formulierung der steuerbegünstigten Zwecke geblieben, der Finanzausschuss/Bundestag ist den vielfältigen Forderungen nach einer Öffnung des Katalogs jedoch insoweit entgegen gekommen, als § 52 Abs. 2 AO um folgenden Satz ergänzt wurde:
"Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für die Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist."

Es bleibt nun abzuwarten, ob sich durch diese Regelung eine einfache und einheitliche Rechtsanwendung bei der Anerkennung von gemeinnützigen Organisationen einstellen wird oder, ob sich hierdurch die Anerkennung von gemeinnützigen Zwecken zukünftig noch schwieriger und komplizierter gestalten wird.
 
Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Förderung mildtätiger Zwecke (§ 34 h EStG-neu)
Nach dem Regierungsentwurf sollten für Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr regelmäßig mit durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Monat alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, 300 Euro von der tariflichen Einkommensteuer abzugsfähig sein, sofern sie im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung freiwillig und unentgeltlich tätig sind. Diese "Zeitspendenregelung" wurde vom im Gesetz durch den Bundestag gestrichen.
 
Steuerfreie "Aufwandspauschale" § 3 Nr. 26 a EStG
Vom Bundestag wurde jedoch mit § 3 Nr. 26a EStG ein neuer Freibetrag für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von € 500,00 im Jahr beschlossen. Begünstigt sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation, sofern hierfür nicht bereits eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen bzw. Übungsleiterpauschale) gewährt wurde.

Auch diese Regelung soll steuerlich rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten. Problematisch hierbei ist jedoch, dass derzeit vom BMF und Bundesarbeitsministerium noch geklärt werden muss, ob bzw. ab wann diese Einnahmen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch sozialversicherungsfrei sind.

Ähnliches gilt auch für den Differenzbetrag zwischen dem bisher geltenden Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 1.848 € und dem nun beschlossenen  Freibetrag in Höhe von 2.100 €. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit soll der Differenzbetrag (252,- €) erst ab in Kraft treten des Gesetzes (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) sozialversicherungsfrei sein. Eine rückwirkende Sozialversicherungsfreiheit komme wegen dem das Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz, dass Versicherungsverhältnisse stets vorausschauend betrachtet werden müssen und nachträglich nicht verändert werden dürfen, nicht in Betracht.
 
Die "Aufwandspauschale" nach § 3 Nr. 26a EStG soll insbesondere eine unbürokratische Auszahlung von Aufwendungsersatz (z.B. für Fahrtkosten, Büromaterial, Telefon,...) ermöglichen und insgesamt den Anreiz erhöhen, ehrenamtlich tätig zu sein (z.B. auch als Vorstand oder als Mitglied in einem Aufsichtsgremium).
 
Strittig ist derzeit, ob der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG auch auf die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern angewendet werden kann. Nachdem von Seiten eines Landesfinanzministeriums zunächst die Anwendbarkeit signalisiert wurde, haben sich zwischenzeitlich andere Bundesländer gegen die Anwendbarkeit ausgesprochen, da ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen nach deren Ansicht nicht im Auftrag der Gerichte oder eines gemeinnützigen Vereins tätig werden, sondern im Auftrag der betreuten Person. Hier wird erst eine bundesweite Abstimmung der Finanzverwaltung Klarheit bringen.

 
   
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